Erbrecht geht zu den Wurzeln – wir sind Ihr Fachanwalt für Erbrecht aus Nürnberg

Erbrecht ist oft ein erbitterter Streit über Testamente und Vermögen – so vielfältig und komplex wie die betroffene Familie. Wir als Ihr Erbrecht-Anwalt begleiten Sie als Fachanwalt für Erbrecht Schritt für Schritt mit Fingerspitzengefühl und Souveränität durch meist hochemotionalisierte Erb- und Pflichtteilsstreitigkeiten. Wir als Ihr Erbrecht-Anwalt helfen Ihnen in der Erbauseinandersetzung, realistische und erreichbare Ziele zu stecken und zu identifizieren und mit Ihnen den effizientesten Weg zur Erreichung des für Sie besten Ergebnisses zu gehen. Im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge und der Testamentsgestaltung helfen wir als Fachanwalt für Erbrecht Ihnen mit Empathie und Sorgfalt, Ihr Erbe in die richtigen Hände zu leiten.

Als Ihr Fachanwalt für Erbrecht decken wir insbesondere folgende Bereiche für Sie ab:

Unsere Anwälte für Erbrecht an Ihrer Seite.

Ihr Rechtsanwalt in Nürnberg Manuel Ast.

Manuel Ast

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht

Manuel ist seit 02.11.2001 prägender Teil der Kanzlei. Er berät und vertritt insbesondere mittelständische Unternehmen und Unternehmer, bzw. deren Organe aus verschiedenen Branchen im Gesellschafts- und Vertragsrecht sowie Privatmandate im Erbrecht. Durch zupackendes, initiatives Handeln und Verhandeln und die Fähigkeit Interessenausgleiche herzustellen, ist Manuel in der Lage, auch komplexe mehrseitige Problemstellungen im Interesse des Mandanten aufzulösen.

Ihr Rechtsanwalt in Nürnberg Nadine Kohler.

Nadine Kohler

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Insolvenz- und Sanierungsrecht

Nadine ist seit 01.08.2011 bei Engelmann Eismann Ast und wirkt als tragende Sozia auf den Gebieten des Insolvenz- und Sanierungsrechts und des Erb- und Vertragsrechts. Als Insolvenzverwalterin verfügt sie über Expertise und druckvolles Verhandlungsgeschick. Eigenschaften, die sie in außergerichtlichen Sanierungen und Gläubigervergleichen zielsicher einsetzt. In ihren Tätigkeitsschwerpunkten Erb- und Vertragsrecht geht sie emphatisch und mit hoher Motivation im Mandat vor. Leistung, die Sie weiterbringt.

Lisa Kilian

Rechtsanwältin

Lisa absolvierte bereits einen Teil ihrer juristischen Ausbildung bei Engelmann Eismann Ast und ist nun seit 07.01.2020 als Rechtsanwältin in der Kanzlei tätig. Sie vertritt ambitioniert und effizient die rechtlichen Interessen ihrer Mandanten auf dem Gebiet des Zivilrechts, insbesondere des Vertrags-, des Erb- und des Handels- und Gesellschaftsrechts. Hierbei setzt sie, bei Bedarf, ihr durch die Teilnahme an der Münchener Ausbildung zum Wirtschaftsmediator (Eidenmüller/Hacke/Fries) erworbenes Wissen ein und schafft alternative Streitbeilegungsmöglichkeiten im Interesse der Mandanten.

Recht faszinierend

Ihr Erbrecht-Anwalt aus Nürnberg – wir als Ihr Fachanwalt für Erbrecht beraten Sie im Bereich des Erbrechts in allen Belangen.

Erbauseinandersetzung

Gibt es für einen Nachlass laut Testament mehrere Erben, so bilden diese automatisch eine sogenannte Erbengemeinschaft. Diese Erbengemeinschaft ist von Beginn an auf Auseinandersetzung, das heißt Auflösung, gerichtet. Im Rahmen der Erbauseinandersetzung, die im Wege eines Auseinandersetzungsvertrages oder bei Uneinigkeit durch eine sogenannte Teilungsklage herbeigeführt werden kann, wird der gesamte Nachlass zwischen den Miterben entsprechend ihrer Erbquoten geteilt. Als Fachanwalt für Erbrecht unterstützen wir Sie bei Ihrer Erbauseinandersetzung.

Nachlassverwaltung

Die Nachlassverwaltung stellt eine vom Nachlassgericht angeordnete Pflegschaft dar. In diesem Fall geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über den Nachlass auf den vom Gericht eingesetzten Nachlasspfleger über. Eine Nachlassverwaltung durch einen Nachlasspfleger können die Erben oder Nachlassgläubiger beantragen. Als Fachanwalt für Erbrecht unterstützen wir Sie bei der Nachlassverwaltung.

Pflichtteil

Der Pflichtteil ist der Mindestanspruch, den ausgewählte nahe Angehörige (insbesondere Kinder des Erblassers) in einem Erbfall geltend machen können. Er beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und muss vom Berechtigten eingefordert werden. Ein automatischer Zuspruch durch das Nachlassgericht findet nicht statt. Der Pflichtteilsanspruch ist gegen den eingesetzten Erben geltend zu machen. Die Pflichtteilsberechtigung ist gegeben, wenn bestimmte gesetzliche Erben (wiederum insbesondere Kinder) durch den Erblasser vom Erbe ausgeschlossen, also enterbt wurden. Der Pflichtteilsanspruch kommt auch dann zum Tragen, wenn zwar keine Enterbung gegeben ist, der zugesprochene Erbteil jedoch im Ergebnis geringer ist als der Pflichtteil. Hier kommt eine Ausschlagung der Erbschaft und die Geltendmachung des (wertmäßig höheren) Pflichtteils in Betracht. Als Fachanwalt für Erbrecht unterstützen wir Sie bei Ihrem Pflichtteil.

Pflichtteilsergänzung

Dem Pflichtteilsberechtigten können neben seinem Pflichtteil auch so genannte Pflichtteilsergänzungsansprüche zustehen. Dem Erblasser wäre es sonst möglich, durch Verschenkung wesentlicher Vermögensgegenstände (Immobilien, Geldvermögen, etc.) den Pflichtteilsanspruch der Pflichtteilsberechtigten auszuhöhlen, da sich die Höhe des Pflichtteilsanspruchs generell nach dem Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Todes des Erblassers errechnet. Dem ist der Gesetzgeber entgegen getreten und hat eine Regelung geschaffen, nach der Schenkungen des Erblassers, sofern sie innerhalb der Zehnjahresfrist, zurück gerechnet ab dem Erbfall, (teilweise) dem Nachlasswert fiktiv zur Bestimmung der Höhe des Pflichtteilsanspruchs hinzugerechnet werden. Schenkungen unter Ehegatten werden sogar unabhängig vom Zeitpunkt der Schenkung, also auch wenn sie außerhalb einer Frist von zehn Jahren erfolgten, bei der Berechnung der Höhe des Pflichtteils berücksichtigt. Von diesen Bestimmungen ausgenommen, sind lediglich Anstandsschenkungen gemäß § 2330, also Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird. Den Pflichtteilsergänzungsanspruch hat im Übrigen auch der pflichtteilsberechtigte Erbe, soweit sein hinterlassener Erbteil zwar dem gesetzlichen Pflichtteil entspricht, jedoch hinter dem Wert des Pflichtteils einschließlich Pflichtteilsergänzungsanspruch zurück bleibt. Als Fachanwalt für Erbrecht unterstützen wir Sie bei der Pflichtteilsergänzung vollumfänglich.

Vermächtnis

Das Vermächtnis ermöglicht eine Verteilung von Einzelgegenständen an bestimmte Personen und wird in einem Testament oder einem Erbvertrag ausgesprochen. Der Vermächtnisnehmer, der nicht Erbe ist, erhält mit dem Vermächtnis einen Anspruch gegen den oder die Erben auf Erfüllung des Vermächtnisses, sprich Herausgabe des vermachten Gegenstandes, die Zahlung des vermachten Geldbetrages oder auch die Einräumung eines bestimmten Rechtes (z. B. Wohnrecht oder Nießbrauch). Bei Fragen zum Vermächtnis unterstützen wir Sie als Fachanwalt für Erbrecht vollumfänglich.

Vorausvermächtnis

Soll ein Erbe zusätzlich zu seinem Erbteil einen bestimmten Gegenstand allein erhalten, kann ein so genanntes Vorausvermächtnis zugesprochen werden. Der zugewandte Gegenstand wird so vorab dem Vorausvermächtnisnehmer zugewandt. Lediglich der restliche Nachlass wird dann zwischen den eingesetzten Erben entsprechend ihrer Erbquote geteilt. Der Miterbe, dem das Vorausvermächtnis zugedacht wurde, wird insoweit vom Erblasser besser gestellt. Bei Fragen zum Vorausvermächtnis unterstützen wir Sie als Fachanwalt für Erbrecht vollumfänglich.

Teilungsanordnung

Das Vorausvermächtnis ist oft schwierig von der Teilungsanordnung abzugrenzen. Mit der Teilungsanordnung kann der Erblasser eine bestimmte Aufteilung seiner Vermögensgegenstände an verschiedene Miterben anordnen. Im Gegensatz zum Vorausvermächtnis, wo dem Erblasser daran gelegen ist, einen Miterben zusätzlich mit dem vorausvermachten Gegenstand zu bedenken, sollen bei der Teilungsanordnung die Erben entsprechend ihrer ausgesprochenen oder gesetzlichen Erbquote bedient werden, so dass aufgrund der in der Regel unterschiedlichen Werte der im Wege der Teilungsanordnung zugesprochenen Gegenstände im Übrigen ein Ausgleich zwischen den Miterben aus dem Nachlass zu erfolgen hat. Keiner der Miterben soll hier nach dem Willen des Erblassers im Ergebnis wertmäßig mehr als seine Erbquote erhalten. Als Fachanwalt für Erbrecht unterstützen wir Sie bei Ihrer Teilungsanordnung.

Auflage

Mittels einer Auflage kann ein Erblasser den Erben oder einen Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichten. Gegenstand einer Auflage im Sinne des § 1940 BGB kann ein Tun oder Unterlassen sein. Eine Auflage kann unabhängig von einer Zuwendung bestehen, kann aber auch als Bedingung an eine Zuwendung geknüpft sein. Als Auflage kommen erfahrungsgemäß insbesondere Verfügungsverbote über bestimmte Gegenstände des Nachlasses sowie die Verpflichtung zur Grabpflege des Verstorbenen in Betracht. Als Fachanwalt für Erbrecht unterstützen wir Sie beim Thema Auflage.

Erbvertrag

Der Erbvertrag stellt eine Alternative zum klassischen Testament dar. Wesentlicher Unterschied zum Testament besteht darin, dass der Erbvertrag nach Abschluss nicht mehr einseitig widerrufen oder abgeändert werden kann. Der Erbvertrag stellt daher insbesondere für unverheiratete Paare eine Alternative zum so genannten Ehegattentestament dar, wenn sie ihre Nachlassangelegenheiten gemeinsam verbindlich regeln möchten. Der Erbvertrag ist ein formbedürftiges Rechtsgeschäft und ist nur dann formwirksam, wenn er unter gleichzeitiger Anwesenheit der Vertragsschließenden notariell beurkundet wird. Als Fachanwalt für Erbrecht unterstützen wir Sie bei Ihrem Erbvertrag.

Testament

Im Testament, auch letztwillige Verfügung genannt, kann der Erblasser Regelungen über sein Vermögen für den Fall seines Todes treffen. Hat eine Person ein wirksames Testament nicht errichtet oder einen Erbvertrag nicht geschlossen, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Dies bedeutet beispielsweise bei einem kinderlosen Ehepaar, dass neben dem Ehegatten, die Eltern des Verstorbenen ebenfalls erben, mit dem überlebenden Ehegatten mithin eine Erbengemeinschaft bilden. Sollte dies nicht dem letzten Willen des Erblassers entsprechen, ist er gehalten, bereits zu Lebzeiten entsprechend abweichende Anordnungen in einem Testament zu treffen. Es lassen sich grundsätzlich zwei Arten des Testaments unterscheiden: das eigenhändige bzw. handschriftliche und das öffentliche Testament. Das öffentliche Testament wird zur Niederschrift eines Notars errichtet, in dem der Erblasser dem Notar seinen letzten Willen erklärt oder ihm eine Schrift mit der Erklärung übergibt, dass die Schrift seinen letzten Willen enthalte. Der Erblasser kann die Schrift dabei offen oder verschlossen übergeben; sie braucht nicht von ihm geschrieben zu sein. Das eigenhändige Testament muss zwingend durch den Erblasser eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein. Außerdem muss das Testament einige, in § 2247 BGB geregelte Mindestangaben enthalten. Wer minderjährig ist oder Geschriebenes nicht zu lesen vermag, kann lediglich ein öffentliches Testament errichten. Als Fachanwalt für Erbrecht unterstützen wir Sie dabei.

Ehegatten- oder gemeinschaftliches Testament

Grundsätzlich kann ein Testament nur durch den Erblasser selbst errichtet werden. Ehegatten können jedoch nach §§ 2265 ff. BGB ein gemeinschaftliches Testament errichten. Es reicht in diesem Fall, wenn ein Ehegatte das Testament eigenhändig schreibt und beide Ehegatten es abschließend unterschreiben. Die Besonderheit des gemeinschaftlichen Testaments besteht darin, dass nach dem Tode des Erstversterbenden wechselbezügliche Verfügungen aus dem Testament bindend werden. Der Überlebende kann solche wechselbezüglichen bindend gewordenen Verfügungen dann nicht mehr widerrufen. Insoweit besteht eine ähnliche Verbindlichkeit, wie sonst nur durch Erbvertrag möglich. Nach dem Gesetzeswortlaut sind wechselbezügliche Verfügungen solche, von denen anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen sein würde. Als Fachanwalt für Erbrecht unterstützen wir Sie dabei.

Gesetzliche Erbfolge

Hat ein Erblasser weder ein Testament errichtet, noch einen Erbvertrag geschlossen, greift die gesetzliche Erbfolge. Das deutsche Erbrecht ist hier auf dem so genannten Parentelsystem aufgebaut, das heißt, die Verwandten des Erblassers werden in verschiedene Ordnungen eingeteilt. Das Gesetz definiert fünf Ordnungen. Solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung lebt, schließt er die Verwandten nachfolgender Ordnungen von der Erbschaft aus. Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel). Erben zweiter Ordnung sind die Eltern und deren Abkömmlinge. Es folgen die Großeltern und schließlich Urgroßeltern. Innerhalb einer Ordnung erfolgt die gesetzliche Erbfolge nach Stämmen. Jedes Kind beispielsweise repräsentiert einen Stamm. Das heißt, ein zur Zeit des Erbfalls lebendes Kind, schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (Enkel des Erblassers) von der Erbfolge aus. Der Ehegatte des Erblassers ist immer gesetzlicher Erbe. Seine Erbquote neben anderen gesetzlichen Erben, insbesondere Abkömmlingen des Erblassers, richtet danach, welcher Ordnung die gesetzlichen Erben angehören sowie dem Güterstand der Eheleute. Als Fachanwalt für Erbrecht unterstützen wir Sie bei der gesetzlichen Erbfolge.