BGH stärkt Diesel-Kläger - VW muss auch nach Autoverkauf Schadensersatz zahlen

BGH stärkt Diesel-Kläger - VW muss auch nach Autoverkauf Schadensersatz zahlen

Auch Diesel-Kläger, die ihr Auto mittlerweile weiterverkauft haben, haben Anspruch auf Schadensersatz gegenüber der Volkswagen AG. Ihr Schaden sei beim unwissentlichen Kauf eines Fahrzeugs mit manipulierter Abgastechnik entstanden und durch den Weiterverkauf nicht entfallen, urteilte der BGH in Karlsruhe am Dienstag. Bei der Berechnung der Schadensersatzsumme ist demnach der erzielte Erlös zusammen mit den gefahrenen Kilometern vom ursprünglichen Kaufpreis abzuziehen. Laut VW betrifft das rund 1000 noch offene Verfahren. (BGH, Urteil vom 20.7.2021 – VI ZR 533/20).

Die Karlsruher Richter entschieden daneben auch, dass es sich nicht nachteilig für den Kläger auswirkt, wenn er eine sogenannte Wechselprämie in Anspruch genommen hat. In diesem Fall hat der Kläger sein Fahrzeug bei einem Audi Vertragshändler in Zahlung gegeben und dafür 6.000,0 € Prämie erhalten. Dieses Geld dürfen Betroffene laut dem BGH behalten, es wird nicht mit dem Schadensersatz verrechnet. Die Prämie habe nichts mit dem Wert des Wagens zu tun, sondern sei eine Belohnung dafür, Auto oder Marke zu wechseln.

Mit dieser Entscheidung positioniert sich der BGH erneut verbraucherfreundlich und stärkt die Rechte von Diesel-Klägern. Insbesondere ist nun endgültig geklärt, ob betroffene Kunden auch nach Weiterverkauf des Fahrzeuges einen Schadensersatzanspruch geltend machen können. Dies wurde nun ausdrücklich bestätigt.

 

Bei Fragen rund um das Thema Abgasskandal stehen wir Ihnen mit unserer langjährigen Erfahrung auf diesem Gebiet sehr gerne zur Verfügung.


Landgericht Nürnberg-Fürth verurteilt Stellantis im Diesel-Abgasskandal von Fiat Chrysler

Landgericht Nürnberg-Fürth verurteilt Stellantis im Diesel-Abgasskandal von Fiat Chrysler

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat im Wohnmobil-Abgasskandal Fiat Chrysler (inzwischen Stellantis) zu Schadensersatz verurteilt.

Hintergrund

In dem Verfahren ging es um ein Wohnmobil des Typs SUN Ti650 MF Platinum Selection des Herstellers Knauss. Als Basisfahrzeug für das Modell dient ein Fiat Ducato mit 2,3 l Multijet-Dieselmotor.

 

Der Kläger machte Schadensersatzansprüche geltend, da in dem Wohnmobil unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut seien. So werde unter anderem die Abgasnachbehandlung nach 22 Minuten abgeschaltet. Damit sei sie gerade lang genug für den rund 20-minütigen Testlauf im Prüfmodus aktiv. Außerdem komme bei der Abgasreinigung ein Thermofenster zum Einsatz. Im Ergebnis führten die Funktionen dazu, dass der Grenzwert für den Stickoxidausstoß auf dem Prüfstand zwar eingehalten wird, die Emissionen im realen Straßenverkehr aber deutlich ansteigen. Das On-Board-Diagnosesystem sei so eingestellt, dass es diesbezüglich keine Warnmeldungen anzeige, so die Klagepartei.

 

Schadensersatz aus Deliktsrecht

Da sich Fiat bzw. Stellantis zu diesen Vorwürfen nicht äußerte, entschied das Landgericht Nürnberg-Fürth per Versäumnisurteil vom 09.07.2021, dass der Kläger Anspruch auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB habe. In dem Motor kämen unzulässige Abschalteinrichtungen zum Einsatz. Da der Kläger das Fahrzeug bei Kenntnis der illegalen Abschalteinrichtungen nicht gekauft hätte, habe er Anspruch auf Schadensersatz, so die Nürnberger Richter. Stellantis kann innerhalb eines Monats Einspruch gegen das Urteil einlegen. Das Landgericht Nürnberg-Fürth ist im Wohnmobilabgasskandal nicht das erste Gericht, das Fiat Chrysler bzw. den Rechtsnachfolger Stellantis zu Schadensersatz wegen Abgasmanipulationen bei Wohnmobilen verurteilt. So haben auch die Landgerichte Gera, Görlitz, Stade und Koblenz den Käufern Schadensersatz zugesprochen.

 

Staatsanwaltschaft ermittelt

Hintergrund ist, dass auch bei Fahrzeugen der Marken Fiat, Alpha Romeo, Jeep und Iveco der Verdacht besteht, dass unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet wurden. Im Sommer 2020 ließ die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main daher Büroräume von Fiat Chrysler (FCA) in Deutschland, der Schweiz und Italien durchsuchen.

Betroffene Käufer haben die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche gegen Stellantis geltend zu machen.

Weiter kommen auch Gewährleistungsansprüche gegen den Händler in Betracht, da durch die unzulässige Abschalteinrichtung das Fahrzeug mangelhaft ist.

 

Haben auch Sie ein Wohnmobil erworben, welches auf einem Fiat Ducato oder Iveco Daily basiert? Gerne prüfen wir für Sie, ob es in Ihrem Fall Sinn macht, Schadensersatzansprüche oder Gewährleistungsansprüche geltend zu machen.


BGH- Manipulationsvorwurf bei Daimler Dieselmotoren müssen geprüft werden

BGH- Manipulationsvorwurf bei Daimler Dieselmotoren müssen geprüft werden

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 13. Juli 2021 erneut seine Einschätzung bestätigt, dass die Entwicklung und der Einsatz der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems (Thermofenster) für sich genommen nicht ausreichen, um einen Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu begründen. (Urteil vom 13.07.2021-VI ZR 128/20)

Hintergrund

In dem vom BGH zu entscheidenden Fall hatte der Kläger im Oktober 2012 einen neuen Mercedes-Benz C 220 CDI Blue Efficiency für rund 35.000,00 € gekauft. Das Fahrzeug unterliegt keinem Rückruf durch das Kraftfahrtbundesamt (KBA). Der Kläger behauptete, die Motorsteuerung reduziere bei einstelligen positiven Außentemperaturen die Abgasrückführung und schalte sie schließlich ganz ab. Dies führe zu einem erheblichen Anstieg der Stickoxidemissionen. Er sieht in der Steuerung der Abgasrückführung eine unzulässige Abschalteinrichtung und behauptet, der Hersteller Daimler habe diese Funktion dem KBA gezielt vorenthalten und verschleiert. Mit seiner Klage verlangte der Kläger im Wesentlichen die Erstattung des gezahlten Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung, Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg.

 

BGH: Thermofenster allein nicht ausreichend

Der 6. Zivilsenat des BGH macht in seiner Entscheidung vom 13.07.2021 erneut deutlich, dass die Entwicklung und der Einsatz der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems (Thermofenster) für sich genommen nicht ausreichen, um einen Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB zu begründen. Der Einsatz eines sogenannten Thermofensters sei auch nicht mit der BGH-Rechtsprechung zum VW Motor EA 189 zu vergleichen. Bei dem Einsatz eines Thermofensters, wie im vorliegenden Fall, fehle es dagegen an einem derartigen arglistigen Vorgehen des Beklagten Automobilherstellers, das die Qualifikation seines Verhaltens als objektiv sittenwidrig rechtfertigen würde.

 

Prüfung weiterer Abschalteinrichtungen

Unter den Umständen des Einzelfalles habe das Berufungsgericht aber konkreten Sachvortrag des Klägers zu einer der weiteren behaupteten Abschalteinrichtungen rechtsfehlerhaft als prozessual unbeachtlich angesehen. Aus diesem Grund wurde die Sache an das OLG Koblenz zurückverwiesen, damit es die erforderlichen Feststellungen hierzu treffen kann. Das OLG muss nun die Vorwürfe des Klägers zu anderen technischen Vorrichtungen wie beispielsweise der Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung prüfen.

 

Mit dieser Einschätzung bestätigt der BGH seine bisherige Ansicht, wonach Thermofenster allein nicht einen Schadensersatzanspruch der betroffenen Kunden begründe. Bereits im Januar hatte der BGH sich ähnlich geäußert (Beschluss vom 19.01.2021-VI ZR 433/19). Interessant ist allerdings, dass es für die Karlsruher Richter nicht ausreichend ist, den Sachverhalt alleine wegen der Zulässigkeit des Thermofensters nicht weiter zu würdigen. So hat der Kläger in diesem Fall eben auch geltend gemacht, dass in dem gegenständlichen Motor auch eine unzulässige Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung verbaut ist. Diesen Umstand haben die Koblenzer Richter nicht ausreichend gewürdigt, weshalb sie nun erneut in dieser Sache entscheiden müssen. Für betroffene Verbraucher bedeutet dies, dass Ihre Schadensersatzansprüche gegen Daimler weiterhin durchsetzbar sind, insbesondere bleibt abzuwarten wie der BGH zu anderen technischen Vorrichtungen wie der Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung Stellung beziehen wird.

 

Ist auch Ihr Fahrzeug von Dieselskandal betroffen, so stehen wir Ihnen in unserer Kanzlei mit unserer langjährigen Erfahrung in diesem Bereich gerne zur Verfügung.


Ausstieg aus Hausfinanzierung – BGH stärkt Bankkunden

Ausstieg aus Hausfinanzierung – BGH stärkt Bankkunden

Im Rechtsstreit um hohe Kosten für Bankkunden bei vorzeitigem Ausstieg aus einem Immobilienkredit hat die Commerzbank AG eine weitere Niederlage kassiert. Der BGH wies die Nichtzulassungsbeschwerde des Bankinstituts gegen ein Urteil des Frankfurter Oberlandesgerichtes aus dem Juli vergangenen Jahres zurück (BGH – XI ZR 320/20).

OLG Frankfurt: Vorfälligkeitsentschädigung ohne Rechtsgrund geleistet

Das Frankfurter OLG war letztes Jahr zu der Auffassung gelangt, dass die Ausführungen der Commerzbank AG zur Berechnung der Entschädigung in dem strittigen Darlehensvertrag „nicht den gesetzlichen Anforderungen“ genügen. Die Angaben müssten „klar, prägnant, verständlich und genau“ sein. Das Fazit des OLG als zweite Instanz in diesem Verfahren: „Die Leistung der Vorfälligkeitsentschädigung erfolgte ohne Rechtsgrund. Eine Zahlungsverpflichtung bestand nicht.“

In dem konkreten Fall sollte der Kreditnehmer für die Ablösung von zwei Darlehen mehr als € 21.500,00 an die Commerzbank zahlen. Mit einer solchen Entschädigung sichern sich viele Bankinstitute sozusagen einen Ausgleich dafür, dass ihnen im Fall einer vorzeitigen Kündigung eines Kreditvertrages Zinseinnahmen entgehen.

 

BGH: Vorfälligkeitsentschädigung ohne Rechtsgrund geleistet

Der BGH schloss sich damit faktisch der Entscheidung des OLG Frankfurt am Main an und hielt eine weitere Klärung der Sache für unnötig. Die Position von Darlehensnehmern wurde hierdurch enorm gestärkt. Die Commerzbank wollte sich zu dem Thema auf Presseanfragen nicht äußern. Nach der OLG-Entscheidung im vergangenen Sommer hatte das Institut mitgeteilt, „vor dem Hintergrund der jüngsten Rechtsprechung des BGH zu den Anforderungen an die Darstellung der Berechnungsmethode für Vorfälligkeitsentschädigungen, wonach lediglich die Benennung der wesentlichen Parameter in groben Zügen erforderlich ist, kann die Ansicht des OLG Frankfurt unseres Erachtens nicht überzeugen“.

 

Große Bedeutung auch für Kunden anderer Banken:

Das nun vom BGH bestätigte Urteil des OLG Frankfurts hat auch für die Kunden anderer Banken eine enorme Bedeutung. Zwar haben einige Institute ihre Formulare für Bankkredite überarbeitet, doch diese sind zum größten Teil auch weiterhin angreifbar. Es gibt daher für viele Privatleute die Möglichkeit, eine Vorfälligkeitsentschädigung zu vermeiden. Dies gilt für Verträge ab dem 22.03.2016. Damals hatte der Gesetzgeber festgeschrieben, dass Banken ihre Kunden gerade auch bei Baufinanzierungen deutlich über die sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung belehren müssen.

 

Konkrete Vertragsgestaltung:

Die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung ist teils so komplex, dass sogar die großen Bankinstitute daran scheiterten, ihren Informationspflichten zu den Entschädigungsforderungen nachzukommen. Zwar hielt das Frankfurter OLG fest, eine Bank habe das Recht, „eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden“ zu verlangen. Dieser Anspruch sei jedoch „ausgeschlossen, wenn im Vertrag unter anderem die Angabe über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend ist“.

 

Sollten auch Sie einen Hausfinanzierungsvertrag mit Ihrer Bank nach dem 22.03.2016 abgeschlossen haben, so empfiehlt es sich, den Vertrag dahingehend überprüfen zu lassen, ob die Belehrung über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung auch den Anforderungen des OLG Frankfurt bzw. des BGH gerecht wird.

Unsere im Wirtschaftsrecht spezialisierten Anwälte stehen Ihnen bei sämtlichen Fragen rund um das Thema Hausfinanzierung und Vorfälligkeitsentschädigung gerne zur Verfügung.


Arbeitsvertragsrecht - notwendige Herausnahme der Vorsatzhaftung in Verfallklauseln-Rechtsprechungsänderung des BAG

Arbeitsvertragsrecht - notwendige Herausnahme der Vorsatzhaftung in Verfallklauseln-Rechtsprechungsänderung des BAG

Eine arbeitsvertragliche Ausschlussklausel ist nach § 134 BGB insgesamt nichtig, wenn Sie Haftungsansprüche wegen Vorsatzes gemäß § 202 Abs. 1 BGB nicht explizit von ihrem Anwendungsbereich ausnimmt.

 

Auch der Arbeitgeber als Verwender einer solchen Klausel muss diese trotz der Grundsätze der Personalmorgen Teilunwirksamkeit von AGB nicht gegen sich gelten lassen

 

BAG, Urteil vom 26.11.2020 – 8 AZR 58/20

Hintergrund

In dem vom BAG zu entscheidenden Fall war die beklagte Arbeitnehmerin als kaufmännische Angestellte bei der Klägerin beschäftigt, die einen Heizung und Sanitärbetrieb führt. Ihr Arbeitsvertrag enthielt eine Verfallklausel, wonach alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis binnen einer Ausschlussfrist von zwei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen und im Falle der Ablehnung durch die Gegenpartei binnen einer Ausschlussfrist von einem Monat einzuklagen sind. Die Beklagte arbeitete überwiegend in der Buchhaltung. Gemeinsam mit ihrem damaligen Ehemann, der Kommanditist bei der Klägerin sowie bei einem anderen Unternehmen war, beglich die Beklagte mit Firmengeldern mehrere eigene Verbindlichkeiten in einem Gesamtvolumen von etwa € 230.000,00, indem sie fiktive Rechnungen der beiden Unternehmen verbuchten, für die der Ehemann tätig war. Als dies ans Licht kam, kündigte die Klägerin der Beklagten und verlangte im anschließenden Kündigungsschutzprozess im Wege der Widerklage etwa hälftigen Schadensersatz, den sie bisher nicht seitens des ehemaligen Ehemanns erhalten konnte. Darin enthalten waren auch abgetretene Ansprüche des anderen Unternehmens. Die Vorinstanzen entsprachen der Widerklage in Höhe von etwa € 101.000,00.

 

BAG: Auslegung der Ausschlussklausel

Das BAG gab der Revision der Beklagten statt. Zunächst könne nämlich anhand der bisherigen Feststellungen nicht beurteilt werden, ob und inwieweit die Widerklage begründet ist, da das LAG rechtsfehlerhaft nicht geprüft habe, ob die aus abgetretenem Recht geltend gemachten Ansprüche dienen aus der zugrunde liegenden Vereinbarung entsprechen. Auch stehe den geltend gemachten Ansprüchen die vorliegende Ausschlussklausel nicht entgegen, da diese keine aus dem Arbeitsverhältnis wäre. Des Weiteren scheitere ein Verfall daran, dass die Klausel wegen Verstoßes gegen § 202 Abs. 1 BGB nach § 134 BGB nichtig sei und daher gemäß § 306 Abs. 1 BGB entfalle. In der vorangegangenen Rechtsprechung Endschieden die Erfurter Richter noch, dass anhand einer am Sinn und zweckorientierten Auslegung im Hinblick auf die klare Gesetzeslage nach § 202 Abs. 1 BGB regelmäßig davon auszugehen sei, dass die Vertragspartner in Ausschlussklauseln keine Fälle erfassen wollen, die gesetzlich nicht zu ihrer Disposition stehen. Hieran hält der Senat nicht mehr fest: Sofern eine Ausschlussklausel anordnen, dass ausnahmslos alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, sein davon sämtliche Ansprüche umfasst, welche die Arbeitsvertragsparteien potentiell gegeneinander haben. Umfasst sind also auch Ansprüche wegen vorsätzlicher Vertragsverletzungen und vorsätzlicher unerlaubter Handlungen. Entgegen dem klaren Wortlaut einer solchen pauschalen Klausel könne gerade nicht unterstellt werden, dass die Parteien solche Ansprüche nicht einbeziehen wollten, da dies sonst auch bezüglich anderer Verbotsnormen gelte. Irrelevant sei dabei, dass es sich bei Haftungsansprüchen wegen Vorsatzes im Arbeitsverhältnis um ungewöhnliche Fälle handele. Eine andere Auslegung scheidet zudem aus, weil sie eine geltungserhaltende Reduktion bedingen würde, die im AGB-Recht nicht vorgesehen ist. Dennoch müsse die Klägerin die Klausel jedoch nicht nach den Grundsätzen der personalen Teilunwirksamkeit von AGB gegen sich gelten lassen, wonach der Verwender nicht vor von ihm selbst eingeführten, unangemessenen benachteiligenden Bestimmungen geschützt wird. Dieses Prinzip finde keine Anwendung, wenn eine Klausel nichtig ist.

 

Fazit

In arbeitsvertraglichen Verfallklauseln sind nunmehr nicht nur Mindestlohnansprüche explizit von deren Anwendungsbereich auszunehmen, sondern auch solche zur Vorsatzhaftung laut dem Neunten Senat des BAG reicht hierzu eine allgemeine Formulierung, etwa, dass „die kraft Gesetzes einer Ausschlussfrist entzogenen Ansprüche nicht erfasst werden.“. Allerdings empfiehlt es sich eine beispielhafte Aufzählung, welche Anspruchstypen gemeint sind in den Arbeitsvertrag aufzunehmen. Bei sämtlichen Fragen rund um die Gestaltung von Arbeitsverträgen insbesondere zur Wirksamkeit etwaiger Verfallklauseln stehen wir Ihnen in unserer auf das Arbeitsrecht spezialisierten Kanzlei kompetent zur Verfügung


Arbeitsvertragsrecht - Kürzung des Urlaubsanspruchs bei Kurzarbeit

Arbeitsvertragsrecht - Kürzung des Urlaubsanspruchs bei Kurzarbeit

Für Zeiträume, in denen Arbeitnehmer aufgrund Konjunkturelle Kurzarbeit Null keine Arbeitspflicht haben, ist der jährliche Urlaubsanspruch anteilig zu kürzen.

LAG Düsseldorf, Urteil vom 12.03.2021, Az.: 6 SA 824/20

Hintergrund

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hatte einen Fall zu entscheiden, in dem die Parteien darüber streiten, ob der Urlaub der Klägerin für das Jahr 2020 wegen Kurzarbeit gekürzt werden durfte. Die Klägerin ist seit dem 01.03.2011 bei der Beklagten als Verkäuferin beschäftigt. Vereinbart ist eine Arbeitszeit von drei Tagen pro Woche. Arbeitsvertraglich steht ein jährlicher Urlaubsanspruch von 28 Werktagen zu. Als Folge der Corona-Pandemie musste im Betrieb der Beklagten Kurzarbeit eingeführt werden. Diese wurde mit den jeweiligen Mitarbeiter/Innen so auch mit der Klägerin vereinbart. In den Monaten April und Mai 2020 wurde der Klägerin zunächst bestehende Resturlaub aus Vorjahren gewährt. Anschließend befand sie sich in den Monaten Juni und Juli 2020 durchgehend in Kurzarbeit „Null“. In der Zeit vom 01.08.2020 bis 08.08.2020 und vom 01.09.2020 bis zum 18.09.2020 erhielt sie Urlaub. Für die Urlaubszeit ist die Klägerin einvernehmlich aus der Kurzarbeit herausgenommen worden. Im gesamten Monat Oktober 2020 galt vereinbarungsgemäß wiederum durchgehend Kurzarbeit „Null“. Im November und Dezember 2020 hat sie an insgesamt fünf Tagen gearbeitet. Die Klägerin machte mit ihrer Klage geltend, dass ihr für das Jahr 2020 ein ungekürzter Urlaubsanspruch im Umfang von 28 Werktagen zustehe, was umgerechnet auf die vereinbarte drei Tage Woche 14 Urlaubstage ergebe. Die Kurzarbeit könne nicht zur Reduzierung des Urlaubsanspruchs führen. Die Beklagte war der Ansicht, dass der Urlaubsanspruch für die Zeiten einer Kurzarbeit Null gekürzt werden könne. Für jeden vollen Monat der Kurzarbeit sei eine Kürzung um ein zwölftel vorzunehmen was monatlich 2,33 Werktagen entspreche. Zur Begründung verwies die Beklagte darauf, dass Kurzarbeiter mit der Teilzeitbeschäftigten vergleichbar sein. Die Leistungspflichten während der Kurzarbeit seien suspendiert. Bei vielen der Arbeitspflicht entstünden keine Urlaubsansprüche. Das Arbeitsgericht Essen hat die Klage abgewiesen.

 

LAG Düsseldorf: Keine Urlaubsansprüche bei Kurzarbeit Null

Das LAG Düsseldorf wies die Berufung der Klägerin zurück und bestätigte das Urteil des Arbeitsgerichts Essen. Aufgrund der Kurzarbeit Null in den Monaten Juni, Juli und Oktober habe die Klägerin für diesen Zeitraum keine Urlaubsansprüche nach § 3 BUrlG erworben. So bestimme § 3 BUrlG die Zahl der Urlaubstage ausgehend vom Erholungszweck des gesetzlichen Mindesturlaubs in Abhängigkeit von der Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht. Für die Ermittlung des Urlaubsanspruchs sei daher auf die für das gesamte Urlaubsjahr arbeitsvertraglich vorgesehene Verteilung der Arbeitszeit bezogen auf die Wochentage abzustellen. Dies gelte auch, wenn für einzelne Zeiträume eine Befreiung von der Arbeitsverpflichtung, also eine Arbeitszeit „Null“ vereinbart wurde. Nach Auffassung des LAG Düsseldorf steht diese Berechnung des Urlaubsanspruchs auch mit dem Unionsrecht grundsätzlich im Einklang. So habe der EuGH entschieden, dass der Zweck des in Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG jedem Arbeitnehmer gewährleisteten Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub darin bestehe, es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich von der Ausübung dem nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben zu erholen und über einen Zeitraum der Entspannung und Freizeit zu verfügen. Insofern beruhe der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub auf der Prämisse, dass der Arbeitnehmer im Laufe des Referenzzeitraums tatsächlich gearbeitet hat. In der Folge kann ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub gemäß Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG nur für die Zeiträume erwerben, in denen er auch tatsächlich Arbeitsleistungen erbracht hat. Bei der im vorliegenden Fall zu beurteilenden Konstellation führte diese suspendierte Arbeitspflicht während der Kurzarbeit „Null“ in den Monaten Juni, Juli und Oktober zu einer entsprechenden Kürzung. Der Urlaubsansprüche etwaige gesetzliche Normen, die einer Kürzung des Urlaubsanspruchs infolge der Vereinbarung konjunktureller Kurzarbeit entgegenstünden, gibt es nicht. So könne weder aus § 96 Abs. 4 S. 2 SGB III ein Rückschluss auf die Zulässigkeit der Kurzarbeit bedingten Kürzung von Urlaubsansprüchen gezogen werden, noch enthalte das Bundesurlaubsgesetz diesbezüglich etwaige Sonderregelungen, welche einer Kürzung entgegenstehen. Der Klägerin haben somit für das Kalenderjahr 2020 11 Urlaubstage zugestanden, welche allerdings von der Beklagten durch den Urlaub in der Zeit vom 01.8.2020 bis 08.08.2020 sowie vom 01.09.2020 bis zum 18.09.2020 unstreitig gewährt wurden.

Da davon auszugehen ist, dass das BAG die Rechtsauffassung des LAG Düsseldorf bestätigt, ist die Entscheidung gerade für Arbeitgeber wegweisend. So ist der Zeitraum des unbezahlten Sonderurlaubs bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs regelmäßig mit null Arbeitstagen in Ansatz zu bringen. Als Arbeitgeber ist daher eine Kürzung des Urlaubsanspruchs bei Kurzarbeit „Null“ gerechtfertigt.

In unserer auf das Arbeitsrecht spezialisierten Kanzlei stehen wir Ihnen als Anwälte im Arbeitsrecht bei der Erstellung von Arbeitsverträgen, der Formulierung von Verfallklauseln sowie zu sämtlichen Fragen in Bezug auf das Bundesurlaubsgesetz kompetent zur Seite.


Kündigung aufgrund behördlich angeordneter Quarantäne

Kündigung aufgrund behördlich angeordneter Quarantäne

Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen einer behördlich angeordneten häuslichen Quarantäne des Arbeitnehmers zum Zwecke des Infektionsschutzes aufgrund der COVID-19-Pandemien ist auch außerhalb der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes regelmäßig rechtsunwirksam.

 

Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber aufgrund des verzögerten Eingangs einer schriftlichen behördlichen Bestätigung der Quarantäne diese bezweifelt und den Arbeitnehmer insofern der Drucksituation aussetzt, entweder gegen die behördliche Quarantäne zu verstoßen oder aber seinen Arbeitsplatz zu verlieren.

 

Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 15.04.2021, Az.: 8 CA 7334/20

 

Wurden auch Sie aufgrund einer behördlich angeordneten Quarantäne gekündigt und wissen nicht, ob Sie sich dagegen wehren können? Unsere erfahrenen Anwälte im Arbeitsrecht stehen Ihnen hierbei kompetent zur Seite.


Maklerrecht – BGH zur Automatischen Verlängerung eines Maklervertrages

Maklerrecht – BGH zur Automatischen Verlängerung eines Maklervertrages

Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) enthaltene Klausel, wonach sich der Maklerauftrag automatisch um drei Monate verlängert, falls er nicht gekündigt wird, ist grundsätzlich wirksam. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 28.05.2020 entschieden (I ZR 40/19).

Hintergrund

In diesem Fall ging es um einen Makleralleinauftrag. Die Beklagte wollte ihre Eigentumswohnung verkaufen und beauftragte die Klägerin als Maklerin. Nach der Vereinbarung handelte es sich um einen so genannten „Alleinverkaufsvertrag“. Die Maklerin verwendete ein von ihr vorformuliertes Vertragsexemplar. In diesem war geregelt, dass der Auftrag zunächst auf sechs Monate befristet sein soll. Falls der Vertrag nicht gekündigt werde, solle sich dieser um drei weitere Monate verlängern. Darüber hinaus wurde Bezug genommen auf „Informationen für den Verbraucher“, die als Anlage beigefügt waren. Hieraus ergab sich, dass sich der Vertrag automatisch verlängert, wenn er nicht von einer Partei mit einer vierwöchigen Kündigungsfrist gekündigt wird. Eine Provision sollte die Maklerin bei Verkauf der Wohnung sowohl von der Eigentümerin als auch vom Erwerber erhalten. Kurz vor Ablauf der sechsmonatigen Laufzeit beauftragte die Eigentümerin einen anderen Makler. Dieser konnte einen Käufer für die Eigentumswohnung finden. Der neue Makler erhielt daraufhin sowohl von der Eigentümerin als auch der Käuferin eine Provision. Da die ehemalige Eigentümerin den ersten Maklerauftrag nicht kündigte, war die Klägerin der Auffassung, dass sich der Vertrag automatisch verlängert habe. Sie verlangte nun von der ehemaligen Eigentümerin Schadensersatz in Höhe der ihr entgangenen Provision.

 

Klage auf entgangene Provision

Das Landgericht gab der Klägerin Recht. Auf die Berufung der Beklagten wies das Oberlandesgericht (OLG) die Klage jedoch ab. Der Maklerauftrag habe sich nicht automatisch verlängert, denn die entsprechenden Klauseln verstoßen gegen AGB-Recht, so zumindest das OLG. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit ihrer Revision.

 

BGH: automatische Verlängerung des Vertrages möglich

Der BGH entschied, dass die in den AGB eines Makleralleinauftrages enthaltene automatische Verlängerung von je drei Monaten bei unterbliebener Kündigung nicht gegen AGB-Recht verstößt. Nach Auffassung des BGH wird der Maklerkunde bei einer Vereinbarung einer ersten Laufzeit von sechs Monaten und einer automatischen Verlängerung von jeweils drei Monaten bei unterbliebener Kündigung nicht unangemessen benachteiligt.

 

Ablauf des Maklerauftrages wegen unwirksamer Verlängerungsklausel

Die Klage der Maklerin hatte dennoch keinen Erfolg. Denn das Erfordernis der Einhaltung einer vierwöchigen Kündigungsfrist ergibt sich lediglich aus den Anlagen zum Maklervertrag. Und aus dem Hinweis, die „Informationen für Verbraucher“ seien zu „beachten“, ergibt sich nicht, dass dort auch Regelungen zum Vertragsinhalt zu finden sind. Hierin liegt ein Verstoß gegen AGB-Recht vor, so der BGH. Da die Verlängerungsklausel nach dem Willen der Maklerin zusammen mit der in der Anlage enthaltenen Kündigungsklausel gelten sollte, ist die Verlängerungsklausel insgesamt unwirksam. Aufgrund der unwirksamen Verlängerungsklausel endete der Maklerauftrag nach Ablauf der Mindestlaufzeit von sechs Monaten. Da sich der Vertrag nicht verlängerte, konnte die Maklerin auch keinen Schadensersatz wegen der entgangenen Provision geltend machen, so der BGH.

 

Wir beraten Sie als Anwälte im Maklerrecht im Vorfeld zur Streitvermeidung bei der Gestaltung und Prüfung Ihres Maklervertrages, insbesondere beim Abschluss von (qualifizierten) Alleinaufträgen, Courtagezusagen, Reservierungs- und Provisionsvereinbarungen oder der Formulierung provisionsfester Maklerklauseln in Kauf- oder Mietverträgen.


Familienrecht: BGH zur Abänderung von Unterhaltsverpflichtungen in Eheverträgen – Die erneute rechtliche bzw. gerichtliche Bewertung eines zuvor als sittenwidrig beurteilten Ehevertrages ist trotz rechtskräftiger Entscheidung möglich

Familienrecht: BGH zur Abänderung von Unterhaltsverpflichtungen in Eheverträgen – Die erneute rechtliche bzw. gerichtliche Bewertung eines zuvor als sittenwidrig beurteilten Ehevertrages ist trotz rechtskräftiger Entscheidung möglich

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass die rechtskräftige Beurteilung eines Ehevertrags als sittenwidrig zwar nicht durchbrochen werden könne. Durch geänderte Umstände könne aber eine Neubewertung notwendig werden. Demnach muss die Berufung auf einen Ehevertrag, in dem gegenseitiger nachehelicher Unterhalt ausgeschlossen wurde, im Rahmen eines Abänderungsverfahrens nicht mehr rechtsmissbräuchlich sein. (BGH, Beschluss vom 17.03.2021 – VII. ZB 221/19).

Hintergrund

Ein Paar heiratete 1978 und schloss einen Ehevertrag, mit dem sie den Versorgungsausgleich und gegenseitige Unterhaltsansprüche nach der Ehe ausschlossen. Sie bekamen in der Folge 2 Kinder. Die Ehefrau – ohne Berufsausbildung – gab nach der Geburt des ersten Kindes ihre Arbeit auf und widmete sich dem Haushalt und den Kindern. Im Jahr 2006 trennten sich die Ehegatten und schlossen erneut einen Ehevertrag, mit dem sie unter anderem ihre Regelungen aus dem ersten Vertrag ausdrücklich bestätigten. Mit der Scheidung drei Jahre später wurde der Ehemann vom Amtsgericht Oranienburg sowohl zum nachehelichen Ehegattenunterhalt als auch zum Altersvorsorgeunterhalt verurteilt, denn die Eheverträge seien diesbezüglich sittenwidrig. Im Jahr 2013 wurde die Frau erwerbsunfähig und bezog seit 2014 eine Erwerbsminderungsrente. Sie verlangte nunmehr höheren Unterhalt seit dem Jahr 2014, er hingegen verlangte die Abänderung des Unterhalts auf null. Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg gab dem Antrag der Frau überwiegend statt. Das Kammergericht verringerte den Unterhaltsbetrag. Dennoch erhob der Mann Rechtsbeschwerde zum BGH.

Die Karlsruher Richter entschieden, dass im Rahmen der Abänderung nach § 238 FamFG die Umstände, die bereits Gegenstand der vorangegangenen Unterhaltsentscheidungen waren, nicht mehr abweichend beurteilt werden können, so der Grundsatz. Sei der Ehevertrag einmal als sittenwidrig eingestuft worden, könne dieses wegen der Rechtskraft der Entscheidung nicht mehr korrigiert werden.

Dennoch ist dem 7. Zivilsenat zufolge eine Neubewertung der Eheverträge im Rahmen des Abänderungsverfahrens, soweit neue Tatsachen vorliegen, möglich, nämlich dann, wenn das Berufen auf den sittenwidrigen Ehevertrag nicht länger rechtsmissbräuchlich im Sinne einer Ausübungskontrolle nach § 242 BGB ist (Treu und Glauben). Der BGH reichte den Fall zur weiteren Prüfung an das Kammergericht zurück und wies auf die Gesichtspunkte hin, die gegen einen Rechtsmissbrauch des Ehemanns sprechen könnten. So sei es zum Zeitpunkt der ersten Bewertung darum gegangen, ehebedingte Nachteile der Ehefrau auszugleichen. Inzwischen sei diese Kompensation wohl vollständig erfolgt. Ein weiteres Festhalten an dieser Beurteilung könne dazu führen, die Frau besser zu stellen, als wenn sie diese „Hausfrauenehe“ nicht geführt hätte. Die Frau beziehe heute Erwerbsminderungsrente und sei auf den Unterhalt des Mannes gegebenenfalls nicht mehr angewiesen. Hinzu komme, dass sie erneut liiert sei.

 

Bei Fragen rund um das Thema Ehevertrag und Unterhalt stehen wir Ihnen in unserer auf das Familienrecht spezialisierten Kanzlei als Anwälte im Familienrecht gerne kompetent zur Verfügung.


BGH kippt Klauseln zu automatischen Gebührenerhöhungen bei Girokonten- fingierte Zustimmung bei AGB unwirksam

BGH kippt Klauseln zu automatischen Gebührenerhöhungen bei Girokonten- fingierte Zustimmung bei AGB unwirksam

Der für Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des BGH entschied Ende April 2021, dass Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einer Bank unwirksam sind, wenn diese ohne inhaltliche Einschränkung die Zustimmung des Kunden fingieren (Urteil vom 27.04.2021 – XI ZR 26/20).

Hintergrund

Die Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) hat in einem Verfahren gegen die Postbank geklagt, da diese bislang in ihren AGBs Klauseln verwandte, die besagen, dass Kunden Änderungen der AGB zustimmen, wenn sie auf die Ankündigung dieser Änderungen nicht reagieren, also stillschweigend zustimmen. Im vorliegenden Fall lauteten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Postbank: „Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat.“ Auf diese Genehmigungswirkung weist die Bank ihre Kunden in ihrem Angebot besonders hin. Auch hat der Kunde die Möglichkeit zu kündigen. Mit seiner Klage begehrte der VZBV, dass die Postbank die Einbeziehung dieser Klauseln unterlasse.

 

BGH: fingierte Zustimmung in AGB unwirksam

Nach Niederlagen in den Vorinstanzen entschied der BGH zu Gunsten des VZBV und verurteilte die Bank. Nach Ansicht der Karlsruher Richter unterlägen die Klauseln vollumfänglich der AGB-Kontrolle. Sie seien dabei im Lichte des Unionsrecht so auszulegen, dass sie sämtliche im Rahmen der Geschäftsverbindung geschlossenen Verträge der Beklagten mit ihren Kunden wie etwa auch das Wertpapiergeschäft und den Sparverkehr betreffen. Nach dieser Maßgabe würden die Klauseln der AGB-Kontrolle nicht standhalten. Mit der fingierten Zustimmung würde unangemessen zu Lasten der Kunden von wesentlichen Grundgedanken der §§ 305 Abs. 2, 311 Abs. 1, 145 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) abgewichen, indem sie das Schweigen als Annahme eines Vertragsänderungsantrags qualifiziert. Schweigen darf nur als Zustimmung zu einer Vertragsänderung gewertet werden, wenn sie für den Verbraucher neutral oder günstiger ist.

 

Auswirkungen auf Bankenbranche

Da nahezu alle Banken bzw. Sparkassen entsprechende Passagen in ihren AGB haben, sind die Auswirkungen auf die gesamte Branche enorm. Wenn die Bank die Bedingungen verschlechtern will, also zum Beispiel neue Gebühren einführen, muss der Kunde aktiv zustimmen. Unwirksame Erhöhungen müssen die Kreditinstitute zurückerstatten. Banken und Sparkassen haben unverzüglich zu Unrecht vereinnahmte Gelder zurückzuerstatten und rechtswidrige Vertragsänderungen rückgängig machen.

 

Geltendmachung Ansprüche

Diese Ansprüche können dabei angesichts der Verjährungsfrist mindestens drei Jahre rückwirkend geltend gemacht werden. Allerdings müssen die Bankkunden selbst aktiv Rückzahlungen fordern.

Gerne prüfen wir in unserer auf das Wirtschaftsrecht spezialisierten Kanzlei die Gebührenerhöhung Ihrer Bank auf deren Angreifbarkeit.