Sportrecht - CAS bestätigt Transfersperre für den 1. FC Köln

Sportrecht - CAS bestätigt Transfersperre für den 1. FC Köln

Der internationale Sportgerichtshof CAS bestätigt die Transfersperre über zwei Perioden für den 1. FC Köln in dem Fall des Spielers Jaka Cuber Potocnik.

Hintergrund

In dem vom CAS zu entscheidenden Fall geht es um den Transfer des damals 16-jährigen Fußballspielers Jaka Cuber Potocnik aus Ljubljana zum 1. FC Köln am 31.01.2022. Nach Ansicht des FC Köln habe der Spieler seinen Vertrag wirksam und außerordentlich gekündigt, weshalb er ablösefrei zum FC wechseln konnte. Der ehemalige Verein Potocniks Olympia Ljubljana sah dies anders und legte Beschwerde beim Weltfußballverband FIFA ein.

Diese sperrte Potocnik daraufhin für vier Monate und belegte die Kölner wegen einer angeblichen Anstiftung zum Vertragsbruch mit einem Registrierungs- und damit Transferverbot für zwei Transferperioden. Diese Sperre wurde für das vergangene Sommertransferfenster ausgesetzt, nachdem beide Parteien vor dem Internationalen Sportgerichtshof in Berufung gegangen waren.

Aus der Urteilsbegründung des CAS lautet es: „Ungeachtet der Auffassung der Kölner zeigt die Tatsache, dass ihre Manager einen Geist der Versöhnung an den Tag legten, indem sie Olympia ein Vergleichsangebot machten, vor allem, da sie sich der rechtlichen Schwächen ihres Falles bewusst waren.“

Potocniks Vertrag in Ljubljana habe den Formvorschriften und Erfordernissen der FIFA genügt und sei von Potocniks Mutter aufgrund seiner Minderjährigkeit rechtswirksam unterschrieben worden. Der späteren Kündigung jedoch habe die Grundlage gefehlt. Im Urteil betonten die CAS-Richter die Bedeutung der Vertragsstabilität und stellten fest, dass der Spieler keine besonderen Umstände nachgewiesen hatte, die eine Ausnahme rechtfertigten.

So habe der 1. FC Köln die Annahme nicht widerlegt, Potocnik nicht zur Kündigung ermuntert zu haben. Als Hinweis auf eine Anstiftung nannten die CAS-Richter die Kontakte zwischen dem damals für den Kölner Kader verantwortlichen Jörg Jakobs und Potocniks Agent Goran Sukalo. Eine strenge Anwendung von Art. 17 Abs. 4 des FIFA Reglements sei gerechtfertigt. Dort heißt es:

„Im Falle eines Vertragsbruchs oder bei Anstiftung zum Vertragsbruch in der Schutzzeit können einem Verein zusätzlich zur Verpflichtung, eine Entschädigung zu zahlen, auch sportliche Sanktionen auferlegt werden. Ein Verein, der einen Berufsspieler, der seinen Vertrag ohne triftigen Grund aufgelöst hat, unter Vertrag nimmt, macht sich der Anstiftung zum Vertragsbruch schuldig, es sei denn, er kann den Gegenbeweis antreten. Als Sanktion wird dem fehlbaren Verein für zwei vollständige und aufeinanderfolgende Registrierungsperioden die Registrierung von Spielern auf nationaler und internationaler Ebene verweigert. Der Verein darf erst ab der nächsten Registrierungsperiode wieder neue Spieler registrieren, nachdem er die betreffende sportliche Sanktion vollständig verbüßt hat. Er darf insbesondere weder von der Ausnahmeregelung noch von den provisorischen Maßnahmen gemäß Art. 6 Abs. 1 dieses Reglements Gebrauch machen, um Spieler zu einem früheren Zeitpunkt zu registrieren.“

Die Entscheidung des CAS zeigt erneut, dass dieser insbesondere bei der Verpflichtung von minderjährigen Spielern das FIFA-Reglement zum Transfer von Spielern streng auslegt.

So ging es in dem Fall noch nicht lediglich darum, die Rechte von minderjährigen Spielern zu stärken. Vielmehr ging es darum, die FIFA-Statuten zu stärken.

Unserer auf das Sportrecht spezialisierte Kanzlei steht Ihnen bei sämtlichen Fragen zum Verbandsrecht kompetent zur Seite.


Erbrecht - Testament ist auch auf Kneipenblock wirksam

Erbrecht - Testament ist auch auf Kneipenblock wirksam

Die Notiz „Schnucki bekommt alles“ kann ein rechtsgültiges Testament sein, urteilte das Oberlandesgericht Oldenburg mit Beschluss vom 13.03.2024 (AZ: 3 W 96/23).

Hintergrund

In dem vom OLG Oldenburg in zweiter Instanz zu entscheidenden Fall klagte die Partnerin eines verstorbenen Gastwirts aus Ostfriesland darauf, als einzige Erben anerkannt zu werden. Um ihren Anspruch zu bekräftigen, legte sie als Testament einen Kneipenblock vor. Den Zettel hatte sie in der Gastwirtschaft gefunden, welche sie gemeinsam mit dem Erblasser betrieben hatte. Der Zettel enthielt die Aussage „Schnucki bekommt alles“, welche händisch auf dem Zettel aufgebracht wurde. Auch enthielt der Zettel Datum und Unterschrift des Erblassers.

Die Lebensgefährtin des Erblassers stellte sodann beim zuständigen Amtsgericht einen Antrag auf einen Erbschein. Das Nachlassgericht jedoch verweigerte die Ausstellung des Erbscheins, da die Notiz auf dem Kneipenblock aus seiner Sicht kein Testament darstellen würde.

Dem widersprach das OLG Brandenburg. So urteilte es, dass das Schriftstück die Mindestanforderungen an ein gültiges Testament erfüllen wurde. Die Lebensgefährtin sei durch den Zettel auf dem Kneipenblock zur Alleinerbin des Erblassers geworden. Dies auch deshalb, da Datum und die Unterschrift mit Vor- und Nachnamen händisch auf dem Zettel aufgebracht waren. Das Dokument wurde also selbst geschrieben und unterschrieben, was eine wesentliche Formvoraussetzung für die Wirksamkeit eines Testamentes darstellt. Auch sei mit dem Spitznamen „Schnucki“ die Erblasserin konkret bezeichnet worden. Es ist egal, dass sich das Testament auf einem Zettel des Kneipenblocks befand.

Testierwille erkennbar

Die Oldenburger Richter meinten weiter, dass das Dokument auch den Testierwillen des Erblassers richtig wiedergibt. So sei es durchaus möglich, dass ein Gastwirt einen Zettel aus seiner Gastwirtschaft nutze, um sein Testament zu schreiben. Dass der Zettel zwischen anderen Unterlagen und Rechnungen hinter dem Tresen der Wirtschaft aufbewahrt wurde, sah das Gericht nicht als Argument gegen seinen ernsten Willen an. So legte der Erblasser häufig wichtige Dokumente hinter dem Tresen ab. Der Ort der Ablage des Testaments deutete also daraufhin, dass der Gastwirt sein Testament auch ernst meinte.

Das Nachlassgericht war somit gezwungen, der Lebensgefährtin des Erblassers einen entsprechenden Erbschein auszustellen.

Bei der Erstellung und Auslegung von letztwilligen Verfügungen stehen Ihnen unsere auf das Erbrecht spezialisierten Anwälte kompetent zur Verfügung.


Dieselskandal - Abgasskandal bei BMW - Kraftfahrtbundesamt ermittelt gegen BMW

Dieselskandal - Abgasskandal bei BMW - Kraftfahrtbundesamt ermittelt gegen BMW

Im Gegensatz zu VW und Audi sowie anderen Töchtern des VW-Konzerns konnte sich BMW als einziger deutscher Automobilhersteller bisher vom sogenannten Abgasskandal weitgehend fernhalten. Allerdings haben Nachforschungen von Experten der deutschen Umwelthilfe nunmehr dazu geführt, dass das Kraftfahrtbundesamt (KBA) sich auch die Dieselmotoren des BMW-Konzerns noch einmal genauer angeschaut hat.

Tatsächlich hat das KBA beim SUV-Modell BMW X3 eine unzulässige Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung gefunden, wie die Behörde am 20.02.2024 mitteilte. Bei dem genannten Modell wird nach Angaben des KBA die Abgasrückführung bei eingeschalteter Klimaanlage reduziert, was dazu führt, dass die Schadstoffminderung bei Stickoxiden weniger wirksam ist. Dies passiert auch bei Außentemperaturen, die soweit innerhalb des normalen Betriebsbereichs lägen. Es handelt sich dabei um das sogenannte Thermofenster, welches vom EuGH als unzulässig eingestuft wird.

Der ADAC berichtet, dass in Deutschland rund 33.000 Autos vom X3 2,0 Diesel EURO 5 (X3 X-Drive 20 D und X3 S-Drive 18 D mit Motor N47D20) betroffen sind. In Europa sind schätzungsweise um die 100.000 bis 150.000 Autos betroffen. Diese Fahrzeuge wurden nach Auskunft des Herstellers zwischen 2010 und 2014 hergestellt.

BMW kann gegen diese Einschätzung des KBA noch Rechtsmittel einlegen. Allerdings ist BMW laut Angaben des KBA bereits dabei eine Hard- und Softwarelösung zu erarbeiten, um die beanstandenden Funktion zu entfernen.

Allerdings kann bereits beim Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung laut BGH ein Schadensersatzanspruch bestehen. So ist insbesondere der Nachweis einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung nicht mehr notwendig. Das macht es betroffenen Kunden einfacher, ihren Anspruch auf Entschädigung gerichtlich durchzusetzen.

Mit unserer langjährigen Erfahrung auf dem Gebiet des Abgasskandals geben wir Ihnen gerne eine erste Einschätzung, ob auch Sie Schadensersatzansprüche gegen die Automobilhersteller geltend machen können.


Erbrecht - BGH zur Gewährung von Einsicht in Nachlassakten für an Verfahren unbeteiligten Dritten

Erbrecht - BGH zur Gewährung von Einsicht in Nachlassakten für an Verfahren unbeteiligten Dritten

„1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG ist der statthafte Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung des Nachlassgerichts nach § 13 Abs. 7 FamFG über die Nichtgewährung von Einsicht in die Nachlassakten eines abgeschlossenen Verfahrens für einen am Verfahren nicht beteiligten Dritten.

2. Zum berechtigten Interesse auf Akteneinsicht in Nachlassakten eines verfahrensfremden Dritten nach § 13 Abs. 2 FamFG.“

BGH, Beschluss vom 15.11.2023 – IV ZB 6/23

Die Parteien streiten über das Recht der Beteiligten zu 1.), Einsicht in die Nachlassakten betreffend ihren im Jahr 2021 verstorbenen Kommanditisten C zu nehmen. In § 18 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags der Beteiligten zu 1.) ist geregelt, dass Gesellschafter durch letztwillige Verfügungen über ihre Gesellschaftsbeteiligung verfügen können, aber stets nur einen Nachfolger in ihrer Gesellschafterstellung benennen dürfen. Der Beteiligten zu 2.) wurde unter dem 20. Januar 2022 antragsgemäß ein Erbschein erteilt, der sie als Alleinerbin ihres Ehemanns C ausweist.

Die Beteiligte zu 1.) hat mit Schreiben vom 10. Februar 2022 beantragt, ihr Einsicht in die Nachlassakten zu gewähren. Zur Begründung hat sie ausgeführt, ihr sei nach dem Tod ihres Kommanditisten mitgeteilt worden, die Beteiligte zu 2.) habe die Erbschaft nach ihrem Ehemann ausgeschlagen. Von der Beteiligten zu 2.) habe sie ferner erfahren, die Ausschlagungserklärung sei angefochten worden. Die Beteiligte zu 1.) wolle prüfen, inwieweit sich die Ausschlagung und die Anfechtung der Ausschlagungserklärung auf die Erbenstellung ausgewirkt hätten.

Das Nachlassgericht hat das Akteneinsichtsgesuch der Beteiligten zu 1.) zurückgewiesen und ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 13 Abs. 2 FamFG der Beteiligten zu 1.) an der beantragten Akteneinsicht verneint, denn sie habe schon aufgrund des übersandten Erbscheins ausreichend Kenntnis von der Erbfolge. Im Rahmen des Erbscheinsverfahrens sei inzident über die Erbausschlagung entschieden worden. Gegen diese Entscheidung hat die Beteiligte zu 1.) Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG gestellt, hilfsweise Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG eingelegt.

Im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG hat das OLG der Beteiligten zu 1.) Wiedereinsetzung in die Antragsfrist des § 26 Abs. 1 EGGVG gewährt und das Nachlassgericht angewiesen, den Antrag der Beteiligten zu 1.) auf Einsicht in die Nachlassakten unter Beachtung der Rechtsauffassung des OLG neu zu bescheiden. Hiergegen wandte sich die Beteiligte zu 2.) mit einer Rechtsbeschwerde zum OLG.

Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das OLG hat ohne Rechtsfehler ein berechtigtes Interesse der Beteiligten zu 1.) als Dritte auf Gewährung von Einsicht in die Nachlassakten gemäß § 13 Abs. 3 FamFG angenommen.

Ein berechtigtes Interesse muss sich nicht auf ein bereits vorhandenes Recht stützen, es geht über ein rechtliches Interesse hinaus und ist anzunehmen, wenn ein vernünftiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse besteht, das auch tatsächlicher, etwa wirtschaftlicher oder wissenschaftlicher Art zeigen kann und im Allgemeinen dann vorliegen wird, wenn ein künftiges Verhalten des Antragstellers die Kenntnis vom Akteninhalt beeinflusst werden kann. Es wird nicht durch den Gegenstand des Verfahrens, dessen Akten eingesehen werden sollen, begrenzt. Ein berechtigtes Interesse liegt regelmäßig vor, wenn Rechte des Antragstellers durch den Streitstoff der Akten auch nur mittelbar berührt werden können, um Kenntnis vom Inhalt der Akten für ihn zur Verfolgung von Rechten oder zur Abwehr von Ansprüchen erforderlich ist.

Die Entscheidung über die Akteneinsicht steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Die Ermessensausübung hat aufgrund einer Abwägung zu erfolgen, der eine mehrstufige Prüfung vorauszugehen hat. Zunächst ist festzustellen, ob der Dritte ein berechtigtes Interesse dargelegt hat. Erforderlich ist im nächsten Schritt eine Glaubhaftmachung. Weiter dürfen keine schutzwürdigen Interessen eines Beteiligten oder Dritten entgegenstehen. Sodann sind gegebenenfalls die unterschiedlichen Interessen abzuwägen.

Dies hat das OLG rechtsfehlerfrei angenommen.

Bei Fragen zur Gewährung von Einsicht in Nachlassakten steht Ihnen unsere auf das Erbrecht spezialisierten Anwälte gerne zur Verfügung.


Insolvenzrecht - teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wegen Verstoßes gegen das Willkürverbot

Insolvenzrecht - teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wegen Verstoßes gegen das Willkürverbot

Die vom Bundesverfassungsgericht zu entscheidende Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Über das Vermögen der Beschwerdeführerin wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 20. August 2020 wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Eröffnung erfolgte aufgrund von drei Gläubigeranträgen. Die Gläubiger hatten jeweils eine durch Vollstreckungsbescheid titulierte Forderung gegen die Beschwerdeführerin angeführt und die entsprechenden Vollstreckungsbescheide vorgelegt. Der Eröffnungsbeschluss enthielt keine nähere Begründung, insbesondere keine Ausführungen zum Einwand der Beschwerdeführerin, dass die Insolvenzanträge unzulässig seien.

Die Beschwerdeführerin legte gegen den Eröffnungsbeschluss sofortige Beschwerde zum Insolvenzgericht ein. Sie führte hierzu im weiteren Verlauf unter anderem aus, dass die vorliegenden Insolvenzanträge unzulässig seien, da das Bestehen einer Forderung des jeweiligen Gläubigers nicht glaubhaft gemacht worden sei. Die zur Glaubhaftmachung vorgelegten Vollstreckungsbescheide seien rechtswidrig und nicht rechtskräftig. Die Vorlage eines nicht rechtskräftigen Vollstreckungsbescheids genüge zur Glaubhaftmachung einer Forderung nicht. Hinsichtlich eines weiteren Vollstreckungsbescheids, der gegen eine andere Gesellschaft über die gleiche Forderung erwirkt worden sei, sei bei gleicher Sachlage die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid durch Beschluss des hanseatischen Oberlandesgerichts mittlerweile eingestellt worden.

Aus den Gründen dieses Beschlusses sei zu erzählen, dass die Titel zu Unrecht vollstreckbar gewesen seien. Das Insolvenzgericht Amtsgericht Hamburg half der sofortigen Beschwerde nicht ab. Auch das Landgericht Hamburg wies die sofortige Beschwerde zurück. Im Rahmen einer Beschwerdeentscheidung gegen den Beschluss über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sei maßgeblich, ob im Zeitpunkt der Eröffnungsentscheidung ein Insolvenzgrund gemäß § 16 InsO vorgelegen habe.

Das Amtsgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beide Eröffnungsgründe, nämlich Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung der Beschwerdeführerin, vorgelegen hätten. Dies gelte auch dann, wenn man Verbindlichkeiten, hinsichtlich derer die Zwangsvollstreckung aus den Vollstreckungsbescheiden einstweilen eingestellt worden sei, nicht berücksichtigen würde.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Anhörungsrüge nach § 321 a ZPO, die durch das Landgericht Hamburg auch als unbegründet zurückgewiesen wurde.

Aufgrund dessen wendet sich die Beschwerdeführerin nun mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts Hamburg sowie gegen die Beschlüsse des Landgerichts Hamburg.

Sie rügt die Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch die beiden Beschlüsse des Amtsgerichts Hamburg sowie durch die beiden Beschlüsse des Landgerichts Hamburg. Bei verständiger Würdigung der Entscheidungen könne nur davon ausgegangen werden, dass die Gerichte den Vortrag der Beschwerdeführerin über das Nichtbestehen der titulierten Forderungen und über die Art und Weise des Zustandekommens der Vollstreckungsbescheide jeweils gar nicht zur Kenntnis genommen hätten.

Weiter rügt sie die Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG in Form des Willkürverbots durch die beiden Beschlüsse des Landgerichts Hamburg. Den Beschluss über die Anhörungsrüge geäußerte tragende Erwägung des Landgerichts, wonach es im Beschwerdeverfahren gegen einen Eröffnungsbeschluss nicht mehr auf die Zulässigkeit des Insolvenzantrags, sondern nur noch auf seine Begründetheit ankomme, sei unter keinem denkbaren rechtlichen Aspekt vertretbar, sondern willkürlich.

Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass die Verfassungsbeschwerde zulässig und offensichtlich begründet ist. So verletzte der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom Dezember 2020 das Grundrecht der Beschwerdeführerin aus Art. 3 Abs. 1 (in der Ausprägung als Willkürverbot) i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG.

Demnach verstößt ein Richterspruch nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dann gegen den allgemeinen Gleichheitssatz in seiner Ausprägung als Verbot objektiver Willkür, wenn er unter keinem denkbaren rechtlichen Aspekt vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Das ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Schuldhaftes Handeln des Richters ist nicht erforderlich. Fehlerhafte Rechtsanwendung allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht objektiv willkürlich. Schlechterdings unhaltbar ist eine fachgerichtliche Entscheidung vielmehr erst dann, wenn es eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt, der Inhalt einer Norm in krasser Weise missverstanden oder sonst in nicht mehr nachvollziehbarer Weise angewendet wird, die Rechtslage als in krasser Weise verkannt wird.

So lag der Fall hier.

Voraussetzung für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist ein Insolvenzantrag, der zulässig und begründet sein muss. Stellt ein Gläubiger den Insolvenzantrag, setzt die Zulässigkeit desselben gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 InsO voraus, dass der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung sowie den Eröffnungsgrund glaubhaft macht. Begründet ist der Insolvenzantrag, wenn gemäß § 16 InsO ein Eröffnungsgrund gegeben ist, im Falle eines Gläubigerantrags also Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung zur Überzeugung des Gerichts im Zeitpunkt der Eröffnung vorliegen.

Die Annahme des Landgerichts, ob das für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde allein maßgeblich sei, bezogen auf den Zeitpunkt der Eröffnungsentscheidung ein Eröffnungsgrund im Sinne von § 16 InsO gegeben sei, lässt sich damit nicht in Einklang bringen.

Zur Frage des Vorliegens der Insolvenzantragsgründe Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung stehen wir Ihnen in unserer auf das Insolvenzrecht spezialisierten Kanzlei kompetent zur Verfügung.


Erbrecht - Brandenburgisches Oberlandesgericht zur Vor- und Nacherbschaft -Testamentsauslegung

Erbrecht - Brandenburgisches Oberlandesgericht zur Vor- und Nacherbschaft -Testamentsauslegung

„Falls ein in einem gemeinschaftlichen Testament als Nacherbe bestimmter Abkömmling vor Eintritt des Nacherbfalls verstirbt, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln, ob nach dem Willen des Erblassers der Nachlass in der Familie bleiben soll und deshalb die Abkömmlinge des Nacherben an dessen Stelle treten sollen oder ob der Vorerbe insoweit frei über das Erbe verfügen könne.“

OLG Brandenburg, Urteil vom 15.08.2023 – 3 U 204/22

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass sie zu 1/6 Nacherbe nach ihrem Großvater geworden ist. Die Großeltern der Klägerin errichteten im Jahr 1974 ein handschriftliches gemeinschaftliches Testament in dem sie sich gegenseitig zu Erben in der Weise einsetzen, dass der Überlebende von ihnen hinsichtlich des Nachlasses des Erstversterbenden Vorerbe wird. Nacherben sollten jeweils die gemeinsamen Kinder sein.

Der Nacherbfall sollte jeweils dann eintreten, wenn der Überlebende verstirbt oder sich wieder verheiratet.

Der Erblasser verstarb im Jahr 2011, sein Sohn ebenfalls. Die Klägerin und ihre Schwester sind die einzigen Abkömmlinge des verstorbenen Sohnes. Dieser errichtete 1996 ein handschriftliches Testament, mit dem er verfügte, dass im Falle seines Ablebens der ihm gehörende Anteil von 50 % an einem Reihenhaus in das Eigentum seiner Lebensgefährtin übergeht und sie somit alleinige Eigentümerin dieses Wohnhaus wird.

Der Erblasser hinterließ mehrere Grundstücke, die in seinem Alleineigentum gestanden hatten. Das Amtsgericht erteilte seiner Ehefrau im Jahr 2013 einen Erbschein, der sie als alleinige Vorerbin des Erblassers ausweist. In der Folge wurde sie mit Vorerbenvermerk als Alleineigentümerin in das Grundbuch eingetragen. Das Grundbuch enthält außerdem einen Nacherbenvermerk unter namentlicher Nennung der drei Abkömmlinge des Erblassers.

Die Ehefrau des Erblassers verkaufte mit notariellem Vertrag die Grundstücke an ihre Enkelin und deren Ehemann. Die an dem Vertragsschluss beteiligten Nacherben und die Beklagte stimmten der Veräußerung zu und bewilligten die Löschung des Nacherbenvermerkes. Das OLG Brandenburg gab der Klägerin Recht und bestätigte, dass diese Nacherbin zu 1/6 geworden ist, da die im Testament der Eheleute H aus dem Jahr 1974 als Nacherbin eingesetzt wurde.

Die testierenden Ehegatten haben mit dem Testament aus dem Jahr 1974 eine Vor- und Nacherbschaft angeordnet. Hierfür spricht bereits der Wortlaut. Aber auch wenn der Erblasser die Begriffe Vorerbe und Nacherbe verwendet, ist der wahre Erblasserwille zu ermitteln.

Maßgebend ist der in der letztwilligen Verfügung zutage getretene Wille, die Erbschaft zunächst dem ersten anschließend dem zweiten Berufenen zusenden zu wollen. Bei Eheleuten kann eine Nacherbschaft nur gewollt sein, wenn nach ihrer Vorstellung das Gesamtvermögen in der Weise beim Tod des überlebenden Ehegatten getrennt sein soll, dass das Vermögen des Vorverstorbenen und das Eigenvermögen des Überlebenden als getrennte Vermögensmassen auf die Nacherben übergehen sollen. Indiz für eine von gemeinschaftlich testierten Eheleuten gewollte Trennungslösung kann sein, dass der wesentliche Teil des beiderseitigen Vermögens nur von einem Ehegatten stammt und dieser Wert darauf gelegt hat, dass die Substanz seines Vermögens unvermindert auf seine Verwandten oder Drittbenannte übergeht. Hier liegt der Fall so, dass das Wohngrundstück ohnehin im Alleineigentum des Erblassers stand und mit der Wiederverheiratungsklausel gesichert werden sollte, dass dieses auf die Abkömmlinge übergeht. Demnach ist von der Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft auszugehen.

Stirbt der eingesetzte Nacherbe vor dem Eintritt des Falles der Nacherbfolge, aber nach dem Eintritt des Erbfalls, so geht sein Recht auf seine Erben über, sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist, § 2108 Abs. 2 S. 1 BGB. Bei Anwendung der gesetzlichen Regelvorschrift des § 2108 Abs. 2 S. 1 BGB wäre das Nacherbenrecht somit auf die Erben des Sohnes des Erblassers, hier also die Beklagte übergegangen. Denn die Beklagte ist nach der Auslegungsregel des § 2087 Abs. 1 BGB durch die testamentarische Verfügung dessen Alleinerbin geworden, was auch keine der Parteien infrage stellt.

Hier ist aber ein auf den Ausschluss der Vererblichkeit gerichteter Wille der testierenden Ehegatten anzunehmen. Ob ein solcher Wille vorliegt, ist vorrangig durch unmittelbare, hilfsweise ergänzende Testamentsauslegung zu klären.

Das Testament aus dem Jahr 1974 enthält keine ausdrückliche Ersatznacherbeneinsetzung. Die Auslegung des Testaments ergibt hier aber, dass die Abkömmlinge der Nacherben von den testierenden konkludent als Ersatznacherben berufen wurden.

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Gesellschaftsrecht - OLG München zur Einschränkung der formellen Legitimationswirkung des § 16 Abs. 1 S. 1 GmbH-Gesetz

Gesellschaftsrecht - OLG München zur Einschränkung der formellen Legitimationswirkung des § 16 Abs. 1 S. 1 GmbH-Gesetz

„Nach § 16 Abs. 1 S. 1 GmbH-Gesetz gilt im Verhältnis zur Gesellschaft im Falle einer Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung als Inhaber eines Geschäftsanteils nur, weil als solcher an der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste (§ 40) eingetragen ist.

Diese formelle Legitimationswirkung des § 16 Abs. 1 S. 1 GmbH-Gesetz steht nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung unter dem Vorbehalt von Treu und Glauben. Rechtsmissbräuchlich kann die Berufung auf die Legitimationswirkung im Rahmen der Verteidigung gegen eine Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage eines zum Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht mehr als Inhaber eines Geschäftsanteils eingetragenen Gesellschafters einer GmbH sein, wenn der Gesellschaftergeschäftsführer einen evidentermaßen noch nicht wirksamen Beschluss über die Ausschließung des Klägers herbeigeführt hatte und sodann die Eintragung der fehlerhaften Liste in das Handelsregister aus eigennützigen Motiven und in Kenntnis von deren Fehlerhaftigkeit selbst veranlasst hat und / oder wenn vor der Beschlussfassung die Rechtswidrigkeit der Ausschließung durch ein rechtskräftiges (Anerkenntnis-)Urteil im Verhältnis zwischen den Parteien festgestellt worden ist.“

OLG München, Beschluss vom 24.01.2024 – 23 U 9287/21

Der BGH hat entschieden, dass ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Gesellschaft hinsichtlich einer Gesellschafterliste vorliegt, wenn es ihr durch eine gerichtliche Verfügung untersagt war, nach einem Einziehungsbeschluss eine neue Gesellschafterliste einzureichen, in der der betroffene Gesellschafter nicht mehr als Gesellschafter eingetragen ist, und sie dennoch eine geänderte Liste einreichen lässt oder eine dem gerichtlichen Verbot zuwider aufgenommene Liste nicht korrigiert (BGH NZG 2019, 979, Rn. 42).

Auch hat der BGH das Verhalten eines Mitgesellschafters als sittenwidrig eingestuft, der einen Beschluss zu einem Zeitpunkt fasste, zudem der nur vermeintlich ausgeschiedene Gesellschafter bereits zu seinen Gunsten die Zuordnung eines Widerspruchs gegen die Gesellschafterliste erwirkt hatte, nachdem der Mitgesellschafter im Rahmen von Vergleichsverhandlungen das Vertrauen erweckt hatte, er werde sich über die unmittelbaren Rechtswirkungen des Widerspruchs nach § 16 Abs. 3 S. 3 GmbHG hinaus an die im Verfügungsverfahren zur Eintragung des Widerspruchs der Rechtsauffassung halten.

Schließlich hat der BGH im November 2022 entschieden, dass ein Gesellschafter einer GmbH, der seine Stellung als Geschäftsführer dadurch missbraucht, dass er eine materiell unrichtige Gesellschafterliste zum Handelsregister einreicht, um damit eigennützigen Interessen durchzusetzen, seine gesellschafterliche Treuepflicht gegenüber dem von der Unrichtigkeit nachteilig betroffenen Gesellschafter verletzt.

Bei Fragen zur richtigen Verhaltensweise im Liquidationsverfahren einer GmbH stehen Ihnen unsere auf das Gesellschaftsrecht spezialisierten Anwälte kompetent zur Verfügung.


Arbeitsrecht - fristlose Kündigung wegen Äußerungen in privater Chat-Gruppe - berechtigte Vertraulichkeitserwartung

Arbeitsrecht - fristlose Kündigung wegen Äußerungen in privater Chat-Gruppe - berechtigte Vertraulichkeitserwartung

„Bei beleidigenden und menschenverachtenden Äußerungen über Betriebsangehörige in einer aus sieben Teilnehmern bestehenden privaten Chat-Gruppe bedarf es einer besonderen Darlegung, warum der Arbeitnehmer berechtigt erwarten durfte, seine Äußerungen würden von keinem Beteiligten an Dritte weitergegeben.“

BAG, Urteil vom 24.08.2023 – 2 AZR 17/23.

Hintergrund

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen fristlosen Kündigung, Annahmeverzugsansprüche für den Zeitraum August bis Dezember 2021 sowie die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses. Der Kläger arbeitete seit 1999 bei der Beklagten, die etwa 2100 Arbeitnehmer beschäftigt, zuletzt in seiner Position als Gruppenleiter Lagerlogistik. Der Kläger war seit 2014 mit fünf anderen Arbeitnehmern der Beklagten Mitglied einer Chat-Gruppe des Messengerdienstes WhatsApp. Von November 2020 bis Januar 2021 gehörte der Gruppe ein ehemaliger Arbeitskollege an. Die Gruppenmitglieder waren nach den Feststellungen des Erstgerichts langjährig befreundet, zwei miteinander verwandt. Neben rein privaten Themen äußerte sich der Kläger in einigen seiner Chat-Beiträge, wie auch verschiedene andere Gruppenmitglieder, in beleidigender, fremdenfeindlicher, sexistischer und menschenverachtender Weise über Vorgesetzte sowie Kollegen und rief teilweise zu Gewalt gegen diese auf.

Das vorübergehend der Chat-Gruppe angehörende Mitglied zeigte im Rahmen eines Gesprächs über einen Arbeitsplatzkonflikt einem Mitarbeiter der Beklagten den Chat-Verlauf auf seinem Smartphone, der davon eine Kopie an sich weiterleitete. Von dem Chat-Verlauf erlangten in der Folgezeit der Betriebsratsvorsitzende sowie die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen der Beklagten Kenntnis. Im Juli 2021 teilte der betriebsratsvorsitzende Personalleiter der Beklagten während dessen Urlaubsabwesenheit telefonisch das Bestehen der Chat-Gruppe mit und berichtet über den Inhalt des ihm bekannten Chat-Verlaufs.

Im Nachgang zu diesem Gespräch übersandte er dem Personalleiter ein 316-seitiges Word-Dokument mit dem Inhalt des Chat-Verlaufs für die Zeit vom November 2020 bis Januar 2021. In einem unter dem 08.07.2021 verfassten Schriftstück bestätigte das ausgeschiedene Chat-Gruppenmitglied die inhaltliche Richtigkeit des Chat-Verlaufs. Diese Erklärung wurde anschließend einem Personalleiter weitergeleitet. In der Folgezeit hörte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 22.07.2021 zum Inhalt des Chat-Verlaufs an. Die Beklagte kündigte nach Anhörung des Betriebsrats das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos.

BAG: außerordentliche Kündigung wirksam

Hiergegen hat sich der Kläger mit einer Kündigungsschutzklage gewandt. Er meint, der Inhalt des Chat-Verlaufs habe von der Beklagten nicht verwendet werden dürfen und dürfe auch nicht im Rechtsstreit verwertet werden, da es sich um einen rein privaten Austausch gehandelt habe. Das BAG urteilt, dass grobe Beleidigungen des Arbeitgebers oder seiner Vertreter und Repräsentanten oder von Arbeitskollegen, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den Betroffenen bedeuten, eine erhebliche Pflichtverletzung darstellen, die eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen können. Allein der Umstand, dass Äußerungen in einer privaten Chat-Gruppe erfolgt sind, führt nicht dazu, ihnen von vornherein eine Vertragspflichtwidrigkeit abzusprechen, wenn sie auf Vorgesetzte und Kollegen und damit auf betriebliche Umstände bezogen sind.

Bei ehrverletzenden Äußerungen über nicht anwesende Dritte besteht in besonders engen Lebenskreisen eine beleidigungsfreie Sphäre, wenn die Äußerung Ausdruck des besonderen Vertrauens ist und keine begründete Möglichkeit ihrer Weitergabe besteht. Der Kreis möglicher Vertrauenspersonen ist dabei nicht auf Ehegatten oder Eltern beschränkt, sondern erstreckt sich auf ähnliche enge – auch rein freundschaftliche – Vertrauensverhältnisse. Entscheidend für den grundrechtlichen Schutz der Vertrauensbeziehung ist allerdings, dass ein Verhältnis zwischen den an der Kommunikation beteiligten Personen besteht, dass in dem Verhältnis vergleichbar ist, wie es in der Regel zum nahestehenden Familienangehörigen besteht.

Bei der rechtlichen Würdigung von diffamierenden oder ehrverletzenden Äußerungen über Vorgesetzte und / oder Kollegen sind die Umstände zu berücksichtigen, unter denen sie gefallen sind. Geschah dies in einem vertraulichen Austausch und Arbeitskollegen, vermögen sie eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht ohne weiteres zu rechtfertigen. Entscheidend ist, ob der Arbeitnehmer sicher davon ausgehen durfte, dass seine Kollegen die Äußerungen für sich behalten würden. Es bedarf daher einer besonderen Darlegung des Arbeitnehmers, warum dieser angesichts der Größe und Zusammensetzung des beteiligten Personenkreises berechtigt erwarten durfte, seine Äußerungen würden von keinem Beteiligten an Dritte weitergegeben

Bei dem Erhalt einer fristlosen Kündigung ist eine schnelle Reaktion erforderlich. Unsere auf das Arbeitsrecht spezialisierten Anwälte stehen Ihnen bei der kurzfristigen Erhebung einer notwendigen Kündigungsschutzklage gerne kompetent zur Verfügung.


Erbrecht - Vorweggenommene Erbfolge - zum Erfordernis der Genehmigung eines Ergänzungspflegers bei der Überlassung eines Grundstücks zum Miteigentum Minderjähriger

Erbrecht - Vorweggenommene Erbfolge - zum Erfordernis der Genehmigung eines Ergänzungspflegers bei der Überlassung eines Grundstücks zum Miteigentum Minderjähriger

Das Oberlandesgericht München hatte in einem Fall zu entscheiden, in dem es um die Überlassung von Grundbesitz zu Miteigentum für Minderjährige geht. Im Focus stand dabei erneut das Thema, welche rechtlichen Risiken für den Minderjährigen bei der Überlassung von Grundbesitz entstehen. Das OLG München entschied im Gleichklang mit der sonstigen Rechtsprechung, dass die Überlassung von Grundbesitz zu Miteigentum für Minderjährige nicht lediglich rechtlich vorteilhaft ist, § 107 BGB.

Gemäß § 107 BGB bedarf der Minderjährige zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.

Dies liegt daran, dass mit dem Erwerb eines Miteigentumsanteils Verpflichtungen und Haftungsrisiken verbunden sind, die über den bloßen rechtlichen Vorteil hinausgehen. In der Folge ist daher die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters oder eines Ergänzungspflegers für solche Transaktionen notwendig.

Bei der Grundstücksüberlassung zum Miteigentum wird das Eigentum am Grundstück zwischen mehreren Parteien aufgeteilt. Hintergrund der Entscheidung war, dass die beteiligten Parteien als Bruchteilseigentümer vom Grundbesitz im Grundbuch eingetragen werden wollte. Der Beteiligte zu 1.), der Eigentümer des betroffenen Grundstücks, hatte das Grundstück unentgeltlich seinen Enkelinnen überlassen und Ihnen Miteigentum gewährt, das Grundbuchamt hatte in einer Zwischenverfügung die Eigentumsübertragung an die minderjährigen Beteiligten zu 3.) und 4.) beanstandet, da ihre Eltern von der Vertretung ausgeschlossen wurden. Das Grundbuchamt ging davon aus, dass das Rechtsgeschäft für die Minderjährigen nicht lediglich rechtlich vorteilhaft ist, da diese als Gesamtschuldner für eventuelle Gefährdungstatbestände und Verkehrssicherungspflichten haften würden.

Nach Ansicht der Münchner Richter ist der Erwerb eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück nicht lediglich rechtlich vorteilhaft, da mit dem Erwerb neben den Rechten auch bestimmte Pflichten und Haftungsrisiken verbunden sind.

Für die Übertragung des Miteigentums an Minderjährige ist die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters oder eines Ergänzungspflegers erforderlich.

Bei Fragen zur vorweggenommenen Erbfolge stehen Ihnen unsere auf das Erbrecht spezialisierten Anwälte kompetent zur Verfügung.


Sportrecht - CAS öffnet Tür für Superliga

Sportrecht - CAS öffnet Tür für Superliga

Hintergrund

Mitte April 2023 teilten die „Big Six“ Clubs aus England (Arsenal FC, Chelsea FC, Liverpool FC, Manchester City, Manchester United und Tottenham Hotspur) sowie drei Spitzenvereine aus Spanien (Atletico de Madrid, FC Barcelona und Real Madrid CF) sowie aus Italien (AC Milan, FC Internationale Milano und Juventus FC) die Gründung einer europäischen Superleague mit. Diese Mitteilung löste erhebliche Fanproteste aus, die Medien überschlugen sich. Nicht zwei Tage später schien das Projekt auch schon wieder der Vergangenheit anzugehören. Zunächst zogen sich die sechs englischen Vereine zurück, ehe dann die anderen folgten, mit Ausnahme des FC Barcelona, Real Madrid CF und Juventus FC.

Rechtlich interessant ist hier die Vereinbarkeit der Monopolstellung der Spitzenverbände wie FIFA und UEFA mit dem Wettbewerbsrecht der Europäischen Union.

Ein Madrider Gericht hat den EuGH um eine Vorabentscheidung ersucht. Das Gericht will wissen, ob die FIFA und UEFA Monopolstellungen ausüben, die gegen das Wettbewerbsrecht der EU verstoßen. Es stellt sich die Frage, ob diese Monopolstellung bzw. der vorgeworfene Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung im Sinne des AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) gerechtfertigt werden kann. Dies hat nun der EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens beurteilt.

Das Vorabentscheidungsverfahren ist ein Verfahren, in welchem der EuGH auf Vorlage eines Gerichts eines Mitgliedstaats über die Auslegung des Unionsrechts entscheidet, Art. 267 AEUV. Die Entscheidungen des EuGH sind für die mitgliedsstaatlichen Gerichte bindend. Dadurch soll in den Mitgliedsstaaten eine einheitliche Anwendung und Auslegung des Unionsrechts sichergestellt werden.

Mit Urteil vom 21.12.2023, AZ: C-333/21, entschied der EuGH nun, dass die großen Fußballverbände FIFA und UEFA andere Wettbewerbe nicht grundsätzlich von ihrer Genehmigung abhängig machen und Vereinen und Spielern nicht verbieten können, an diesen Wettbewerben teilzunehmen.

Der EuGH stellt insbesondere einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch UEFA und FIFA fest. Der Generalanwalt Rantos hatte in seinem Schlussantrag beantragt, dass die Superleague ihren eigenen Betrieb grundsätzlich starten dürfen, aber keine gleichzeitige Teilnahme an den Wettbewerben der Verbände ohne deren Zustimmung einfordern könne. Dies kippten die Richter des CAS und machten damit den Initiatoren einer Superleague Hoffnung. Die Androhung von Sanktionen bis hin zum Ausschluss von eigenen Wettbewerben seitens der UEFA oder der FIFA sind nicht rechtskonform. Dies wäre ein Missbrauch der Monopolstellung im Sinne des Wettbewerbsrechts. Einer Genehmigung neuer Wettbewerber durch die beiden Verbände bedarf es daher nicht.

Der EuGH macht aber auch deutlich, dass ein Wettbewerb wie die Superleague nicht unbedingt zugelassen werden muss. Denn der Gerichtshof wurde explizit wie zu diesem Projekt ja nicht gefragt, sondern generell zu seiner Meinung zu FIFA- und UEFA-Regularien. Dies bedeutet, dass beide Verbände die Konkurrenzwettbewerbe zulassen und sich dabei selbst an EU-Wettbewerbsrichtlinien orientieren müssen.

Professor Peter W. Hermann von der Universität Bayreuth kommt zu dem Schluss, dass der EuGH in seinem Urteil erkennbar denkbare künftige Ausweichstrategien der Sportverbände zur Beibehaltung der weiteren Absicherung ihrer Monopolposition auf den Märkten einerseits für die Organisation und Durchführung von Sportveranstaltungen und andererseits für die Zulassung zu letzteren gedanklich durchgespielt hat. Der Gerichtshof setze dabei mit großer Umsicht für Vorabgenehmigungsverfahren der Sportverbände europarechtlich fundierte, insbesondere kartellrechtliche Leitplanken, die nicht durchbrochen werden können.

Auch sind seiner Ansicht nach die internationalen Sportverbände geschwächt worden. Allerdings dürften diese unter strikter Beachtung der in den Urteilen entwickelten kartellrechtlichen Leitplanken an Vorabgenehmigungsverfahren für neue konkurrierende oder alternative Wettbewerbsformate festhalten. Deren Organisatoren könnten als Treiber des Innovationswettbewerbs Hoffnung schöpfen und haben ihre rechtliche Ausgangslage verbessert.